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Höchstwerte für die betriebliche Altersvorsorge sinken

Die Auswirkungen der Corona Pandemie zeigen sich auch in den für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022.

Einige zentrale Werte bei der bAV sinken aufgrund von geringer festgesetzten Sozialversicherungsrechengrößen. Hintergrund ist u.a. die Lohnentwicklung im Jahr 2020, die im Bundesgebiet bei minus 0,15% lag.

Beitragsbemessungsgrenze sinkt erstmals

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG West) liegt nun bei 7.050 Euro pro Monat (jährlich: 84.600 Euro). Damit verringern sich maßgebliche Höchstwerte, z.B. für die steuer- und sozialversicherungsfreie Einzahlung in die bAV.


Bitte prüfen Sie, ob bei Ihnen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung angepasst werden müssen, um auch weiterhin eine steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlung sicherzustellen. Wir kennen auch Zusagen, in denen Leistungen auf Rechengrößen der Sozialversicherung Bezug nehmen und daher ggf. sinken könnten.

Da sich die BBG West sehr wahrscheinlich auch in den kommenden Jahren immer wieder ändern wird, bietet es sich an, in die Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung direkt eine Formulierung zur dynamischen Anpassung aufzunehmen. Dann entfällt ein entsprechender Kommunikations- und Informationsbedarf.
 


Neue Rechengrößen für die betriebliche Altersvorsorge 2022

Sozialversicherungswerte Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeine Rentenversicherung (BBG West) 7.050,00 Euro 84.600 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 Euro 58.050 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290,00 Euro 39.480 Euro
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung   38.901 Euro
  

Maßgebliche Werte für die bAV    
Steuerfreie Einzahlung bis 8 % der BBG West
(gemäß § 3 Nr. 63 EStG)
 6.768,00 Euro jährlich
Sozialabgabenfreie Einzahlung bis 4 % der BBG West
(gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
 3.384,00 Euro jährlich
     
Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 164,50 Euro monatlich
Freigrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung 164,50 Euro monatlich
Obergrenze Kleinverdienerförderung
(gemäß § 100 EStG)
 2.575,00 Euro* jährlich
Obergrenze für die Abfindung von Kleinrenten in der Mitgliedergruppe F
(1% der BBG West) 
 70,50 Euro monatlich
Verzinsung der Vorsorgekonten in der Mitgliedergruppe F zum 01.01.2022 3,5%  
___    
* laufender monatlicher Arbeitslohn ohne Sonderzahlungen

Beitragssätze zur Sozialversicherung    
Krankenversicherung 14,6% + Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung 3,05%  
Pflegeversicherung // Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35%  
Rentenversicherung 18,6%  
Arbeitslosenversicherung 2,4%  

Stand: 03.12.2021

 
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