Der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) brachte 2021 Änderungen für Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen. Seitdem sind die Unternehmen verpflichtet jährlich eine Meldung und Beiträge an den PSV zu übermitteln.
Wir unterstützen unsere Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse von 1905 (HPK) umfassend bei der administrativen Umsetzung.
Wenn Sie die Zusatzvereinbarung zur Erstellung des PSV-Kurztestats bereits mit uns abgeschlossen haben, erstellen wir das Testat zum jeweiligen Abrechnungsjahr für Ihre Meldung an den PSV und Sie erhalten es automatisch Ende August.
Aktuell ist für Sie nichts zu tun – den Ablauf finden Sie im nächsten Textabschnitt.
Nur in folgenden Fällen müssen Sie aktiv werden:
Der PSV schreibt jedes Jahr im Frühjahr die Unternehmen an und sendet den Erhebungsbogen für die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage zu. Unter Punkt „V. Pensionskassenzusagen“ des Erhebungsbogens sind die Beitragsbemessungsgrundlage für die mit der HPK durchgeführten Pensionskassenzusagen einzutragen.
Wenn uns Ihre Zusatzvereinbarung mit der HPK vorliegt, ermitteln wir die Beitragsbemessungsgrundlage für Ihr Unternehmen und stellen diese im Rahmen des Kurztestats zur Verfügung.
Der Ablauf im Detail:
Für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage wendet die HPK ein standardisiertes Verfahren an. Auf diese Weise entstehen den Mitgliedsunternehmen für das Kurztestat keine zusätzlichen Kosten.
(Stand: 02.04.2024)