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Beitragspflicht für den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG


 



Beitragspflicht für den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG

Der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) brachte 2021 Änderungen für Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen. Seitdem sind die Unternehmen verpflichtet jährlich eine Meldung und Beiträge an den PSV zu übermitteln.

Wir unterstützen unsere Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse von 1905 (HPK) umfassend bei der administrativen Umsetzung.

Wenn Sie die Zusatzvereinbarung zur Erstellung des PSV-Kurztestats bereits mit uns abgeschlossen haben, erstellen wir das Testat zum jeweiligen Abrechnungsjahr für Ihre Meldung an den PSV und Sie erhalten es automatisch Ende August.
Aktuell ist für Sie nichts zu tun – den Ablauf finden Sie im nächsten Textabschnitt.

Nur in folgenden Fällen müssen Sie aktiv werden:

  • Die Adressaten für das Kurztestat haben sich geändert oder es gab gesellschaftsrechtliche Veränderungen (z.B. Verschmelzungen) im vergangenen Jahr.
  • Ihr Unternehmen durchläuft den Prozess zur Meldung an den PSV zum ersten Mal. Kommen Sie auf uns zu, um alles Notwendige (z.B. Zusatzvereinbarung) in die Wege zu leiten.
     


Ablauf für die Meldung und Beitragszahlung

Der PSV schreibt jedes Jahr im Frühjahr die Unternehmen an und sendet den Erhebungsbogen für die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage zu. Unter Punkt „V. Pensionskassenzusagen“ des Erhebungsbogens sind die Beitragsbemessungsgrundlage für die mit der HPK durchgeführten Pensionskassenzusagen einzutragen.

Wenn uns Ihre Zusatzvereinbarung mit der HPK vorliegt, ermitteln wir die Beitragsbemessungsgrundlage für Ihr Unternehmen und stellen diese im Rahmen des Kurztestats zur Verfügung.

Der Ablauf im Detail:

  1. Der PSV schreibt jedes Jahr im Frühjahr die Unternehmen mit dem Erhebungsbogen an.
  2. Die HPK übermittelt den Mitgliedsunternehmen spätestens im August die errechnete Bemessungsgrundlage als Kurztestat.
  3. Das Mitgliedsunternehmen meldet die Bemessungsgrundlage über den Erhebungsbogen an den PSV.
  4. Der PSV setzt den PSV-Beitrag fest und übermittelt den Mitgliedsunternehmen die Beitragsrechnungen.
  5. Das Mitgliedsunternehmen begleicht die vom PSV erstellte Beitragsrechnung.


Für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage wendet die HPK ein standardisiertes Verfahren an. Auf diese Weise entstehen den Mitgliedsunternehmen für das Kurztestat keine zusätzlichen Kosten.

(Stand: 02.04.2024)

 
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