An dieser Stelle finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Mitglieder zur Mitgliedergruppe F. Detaillierte Informationen erhalten Sie außerdem über die Suchfunktion sowie unter Informationen.
Altersrenten unter 75,50 Euro (Stand 2024) monatlich können ohne Einschränkungen in einer Summe ausgezahlt werden.
Obwohl der Staat nur die Rentenvorsorge fördert, haben Sie unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung des Arbeitgebers ein weiteres Kapitalwahlrecht. Voraussetzung ist, dass Sie bei Beginn der Einzahlungen in die Pensionskasse jünger als 44,5 Jahre alt waren. Dann können Sie in den sechs Monaten vor Vollendung des 57. Lebensjahres das Kapitalwahlrecht ausüben. Der Kapitalbetrag wird zum Rentenbeginn ausgezahlt. Hinterbliebenenansprüche bleiben erhalten. Sobald Sie das Kapitalwahlrecht ausgeübt haben, entfällt die staatliche Förderung und alle weiteren Beiträge werden steuerpflichtig und sozialabgabenpflichtig.
Achtung: Für Renten, die mit Familienzuschüssen (betrieblicher Riester) gefördert wurden, gelten andere Regeln. Mehr Informationen finden Sie im Bereich Arbeitnehmer | Vorsorgen | Familienzuschuss.
Die Pensionskasse wird von der Aufsichtsbehörde und den mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzten Gremien streng kontrolliert. Zusätzlich wacht ein unabhängiger Treuhänder über das konkursfeste Sicherungsvermögen. Und hinter der Pensionskasse steht die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers und deren Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.
Ihre Altersvorsorge ist also dreifach abgesichert.
Mit unseren Rentenrechnern für Mitglieder der Pensionskasse und für noch-nicht-Mitglieder können Sie Ihre voraussichtliche Rente online ermitteln. Der Rentenrechner für Mitglieder im Vorsorgeportal berücksichtigt bereits erworbene Ansprüche.
Auf den frei zugänglichen Internetseiten für Arbeitnehmer sind die entsprechenden Rechner für noch-nicht-Mitglieder zu finden.
Wenn Sie von der Pensionskasse eine Rente beziehen und gesetzlich krankenversichert sind, bestimmt die Krankenkasse, wie hoch die von der Pensionskasse einzubehaltenden Beiträge sind.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt 14,6 % (Stand 2024), plus des individuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 4,0 %, bei Personen mit Kind bei 3,4 %. Darüber hinaus können Personen mit Kind(ern) zudem von geringeren Beitragssätzen profitieren (dies ist abhängig von der Anzahl und dem Alter des Kindes).
Auch Kapitalzahlungen sind abgabenpflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und zwar zehn Jahre lang. Die Kapitalzahlung wird durch 120 (10x12 Monate) geteilt. Es ergibt sich der abgabepflichtige Betrag.
Generell gilt: Solange die Summe aller Betriebsrenten (bzw. durch 120 geteilte Kapitalzahlung) die Grenze von monatlich 176,75 Euro (Stand 2024) nicht übersteigt, sind keine Beiträge zu zahlen. Renten, die mit Familienzuschüssen gefördert wurden, sind generell beitragsfrei.
Wenn Sie Ihre Beiträge über Ihren Arbeitgeber einzahlen, dann profitieren Sie bereits von den Steuervorteilen auf die gezahlten Beiträge. Eine zusätzliche Berücksichtigung in Ihrer Steuererklärung ist in diesem Fall nicht möglich. Daher wird die Standmitteilung (vorher Kontoauszug) nicht für die Steuererklärung benötigt.
Für die Hamburger Pensionskasse (HPK) und damit auch für alle Mitgliedsunternehmen sowie die Mitglieder der Gremien war 2023 ein...