Jahrestagungen der Hamburger Pensionskassen
Die Jahrestagungen der beiden Hamburger Pensionskassen tagten am 18. und 19. September 2018 in Hamburg. Neben den Beschlüssen zu den Verzinsungen der Vorsorgekonten, standen erneut das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) und die darin enthaltenen Chancen im Fokus der Veranstaltungen.
Verzinsung der VorsorgekontenZum 1. Januar 2019 erhalten alle aktiven Mitglieder in der Mitgliedergruppe F der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK) eine Gutschrift in Höhe von 3,8%. Darin enthalten ist ein Sonderüberschuss in Höhe von 0,6%. In der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR) wird die Verzinsung durch jeden einzelnen Abrechnungsverband individuell festgelegt.
Starke Verzinsung und minimale KostenDie Gesamtverzinsung in Höhe von 3,8% bei der HPK liegt deutlich über Verzinsung bei anderen Pensionskassen und noch deutlicher über der Gesamtverzinsung in der privaten Lebensversicherung. Das gilt erst recht, wenn neben der nominalen Gutschrift auch die reale Verzinsung betrachtet wird. Diese berücksichtigt den unterschiedlich hohen Zinsträger.
In der HPK werden die eingezahlten Beiträge nur minimal geschmälert, die Verwaltungskosten liegen bei lediglich 1,2% der eingezahlten Beiträge. Zudem arbeiten die Gremienvertreter in der HPK ehrenamtlich. In der Lebensversicherungswirtschaft wiederum fallen deutlich höhere Verwaltungskosten und Kosten für Werbung und Vertrieb, sowie Steuern (die HPK ist steuerbefreit), Dividenden für die Aktionäre und Vergütungen für die Aufsichtsräte an. Schätzungen besagen, dass sich der Zinsträger in der privaten Lebensversicherung nur auf rund 80% der eingezahlten Beiträge beläuft. Die reale Verzinsung in der HPK beträgt daher 3,75% und in der Lebensversicherungswirtschaft 2,3%.
Weitere Schwerpunkte: Verbesserte Förderung für Arbeitnehmer mit kleineren Einkommen und Familienzuschüsse
Auf den Tagungen wurde außerdem die Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes diskutiert. Die Teilnehmer waren sich darin einig, dass die neuen Förderungen für Kleinverdiener und für Familien mit Kindern am dringlichsten sind.
Verbesserte Förderung für Arbeitnehmer mit kleineren EinkommenFür Beschäftigte mit einem Einkommen bis 2.200 Euro im Abrechnungsmonat Dezember, also insbesondere Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte und Berufsstarter in vielen Lohneinstiegsgruppen, können die Arbeitgeber eine besondere staatliche Förderung organisieren und an die Arbeitnehmer weiterreichen. Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen können sich durch Entgeltumwandlung im Dezember selbst zu Kleinverdienern machen.
Die staatliche Förderung erlaubt den Arbeitgebern eine kostenneutrale Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags. Voraussetzung ist, dass der zu fördernde Beschäftigte bisher einen regulären Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 168 Euro erhält. In diesem Fall kann der Arbeitgeberbeitrag auf 240 Euro angehoben werden und die erforderlichen 72 Euro Förderbetrag können die Arbeitgeber von der Lohnsteuer einbehalten. Für höhere reguläre Arbeitgeberbeiträge ist eine Aufstockung um bis zu 144 Euro möglich. Für Beschäftigte, die bisher noch keine 168 Euro Arbeitgeberbeitrag erhalten, sollte dieser auf 168 Euro erhöht werden, damit die staatliche Förderung nicht ins Leere läuft.
Weitere Informationen sind auf unserer
Sonderseite zum BRSG zu finden.
Familienzuschuss (verbesserte Riester-Förderung über den Arbeitgeber)Diese Förderung ist für viele Beschäftigte mit zwei oder mehr Kindern häufig die bessere Möglichkeit in der betrieblichen Altersvorsorge. Daher nennt die HPK diesen Weg auch Familienzuschuss. In der Tagung wurde präsentiert, wie die HPK den Arbeitnehmern das komplizierte Antragsverfahren abnimmt und für eine sehr einfache Abwicklung sorgt.
Die Vorteile der Familienzuschüsse liegen auf der Hand. Durch die Abschaffung der Sozialabgaben auf die ausgezahlten Renten sind die Zulagen für Arbeitnehmer mit Kindern und kleinen Einkommen außerordentlich attraktiv. Bis zu einem jährlichen Brutto-Einkommen von rund 20.800 Euro liegt der Eigenbeitrag bei lediglich 60 Euro pro Jahr (umgerechnet nur fünf Euro im Monat). Wenn staatliche Zulagen für z.B. zwei Kinder geltend gemacht werden, kommen insgesamt 775 Euro Förderung hinzu. Zusammen fließen so 835 Euro in die Pensionskasse. Mögliche Arbeitgeberbeiträge und ggf. die Förderung für Arbeitnehmer mit kleineren Einkommen kommen dann noch hinzu.
Wer noch keine staatlichen Zulagen (Riester-Förderung) in Anspruch nimmt, sollte dringend prüfen, ob sich die betriebliche Altersvorsorge mit dem Familienzuschuss für ihn lohnt.
Weitere Informationen sind auf unserer
Sonderseite zum BRSG zu finden.
(Stand 20.09.2018)
To top